Die folgenden Maße halten wir für die absoluten Mindestmaße. Kleinere Werte stellen eine Gefahr für den Radverkehr dar. Zugrunde gelegt sind der Verkehrsraum eines Radfahrers von 1,00m (nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS-E der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen), eine Parkraumbreite für Pkw von 2,00m und der notwendige Sicherheitsabstand von 1,00m zwischen parkenden Kfz und Lenkerende des Fahrrades. Demnach liegt der Verkehrsraum des Radfahrers im Straßenbereich bezüglich der Bordsteinkante (siehe Skizze) zwischen 2,75m und 3,75m. Der von überholenden Kfz einzuhaltende Sicherheitsabstand ist abhängig von der Geschwindigkeitsdifferenz. Der dargestellte Wert von 1,00m zwischen den Verkehrsräumen kann daher nur als Anhaltspunkt gesehen werden.
Übertragen auf die häufig vorzufindende Straßenaufteilung (in der Skizze von links) Bordstein - 3,00m Fahrstreifen (Parkspur) - langgestrichelte Leitlinie (0,12m) - 3,00m Fahrstreifen - langgstrichelte Leitlinie (0,12m) - usw.: Der Fahrbereich des Radfahrers liegt an der in Fahrtrichtung rechten Seite der 2. Spur. Kfz müssen zum Überholen aus dieser Spur ausscheren, wenn sie den Sicherheitsabstand einhalten.

Dies erfolgt oftmals nicht. Es wird mit hoher Geschwindigkeit viel zu dicht in der selben Spur vorbeigefahren.

Viele Radfahrer geben diesem Druck nach, weichen nach rechts aus und fahren ohne Sicherheitsabstand in der Parkspur an den dort stehenden Kfz entlang.
Hier ist für diese Situation eine vollständig geöffnete Pkw-Tür mittlerer Breite dargestellt. Auch bei nur halb geöffneter Tür kommt es zum Aufprall und Sturz.
Werden die oben genannten Mindest-Sicherheitsabstände eingehalten, haben Radfahrer die Möglichkeit, einer ganz geöffneten Tür auszuweichen. Eine halb geöffnete Tür stellt keine Gefahr dar.